Startseite Verkehrsrecht

Verkehrsrecht

Beiträge zur Rechtsprechung rund um das Radfahren.

Weitere Informationen zu dem Thema finden sich in folgendem Themenschwerpunkt:

Verkehrsrecht auf www.adfc.de

Verkehrspolitik - Verkehrsrecht

Radwegschild_durchgestrichenDas Bundesverwaltungsgericht hat die schriftliche Begründung seines Urteils zur Radwegebenutzungspflicht veröffentlicht (Entscheidung vom 18.11.2010, BVerwG 3 C 42.09). Der ADFC hatte bereits ausführlich von der mündlichen Verhandlung in Leipzig berichtet. Das schriftliche Urteil bestätigt in allen Punkten das Grundsatzurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11.08.2009, mit dem die Benutzungspflicht für zwei kombinierte Geh- und Radwege am Stadtrand von Regensburg aufgehoben war.

Das Bundesverwaltungsgericht fasst seine abschließende Entscheidung so zusammen: Eine Radwegebenutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt. Das Gericht wies die Revision der Stadt Regensburg und der Landesanwaltschaft Bayern zurück. Straßenverkehrsbehörden in ganz Deutschland werden diese Entscheidung zu beachten haben. Den vollständigen Text des Urteils zur Radwegebenutzungspflicht kann man bei der Landesanwaltschaft Bayern nachlesen.

Quelle: www.adfc.de
 
Verkehrspolitik - Verkehrsrecht

Bundesverwaltungsgericht bestätigt bayerisches Urteil

Radwegschild_durchgestrichenDas Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in einem wegweisenden Grundsatzurteil die Rechte der Radfahrer als gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer gestärkt. Das Gericht bestätigte, dass Radfahrer im Regelfall auf der Fahrbahn fahren dürfen und Städte und Gemeinden nur im Ausnahmefall Radwege als benutzungspflichtig kennzeichnen dürfen. Der Kläger, der Vorsitzende des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC) in Regensburg, setzte sich nun auch in der höchsten Instanz der Verwaltungsgerichte gegen die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht der Stadt Regensburg durch. (Az.: BVerwG 3 C 42.09)

Weiterlesen...

 
Verkehrspolitik - Verkehrsrecht

Aus gegebenem Anlass: "Rennradfahrer tot im Graben"

Um eins gleich vorweg zu nehmen: Schwarze Schafe gibt es unter allen Verkehrsteilnehmern, unabhängig davon, welches Verkehrsmittel verwendet wird. Fatal kann aus Sicht des Radfahrers jedoch immer wieder das Thema mangelnder Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen durch Kraftfahrzeuge werden. Ein tötlicher Unfall in Appen verdeutlicht diesen Mißstand einmal mehr:

Artikel im Wedel-Schulauer-Tageblatt zum Tot eines Radfahrers in Appen.

§ 5 Absatz 4 der Strassenverkehrsordnung schreibt folgendes vor:

"Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden. Der Überholende muss sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Er darf dabei den Überholten nicht behindern."

Die Praxis zeigt leider oft, daß der Seitenabstand den Kraftfahrzeugführer beim Überholen einhalten, im Ernstfall nicht ausreichen würde. Hindernisse auf der Fahrbahn, defekte Fahrbahnflächen oder plötzlich öffnende Autotüren am Straßenrand können den Radfahrer zum ausweichen zwingen und bei mangelndem Seitenabstand zu schweren Unfällen mit überholenden Fahrzeugen führen. Die Ursache ist hier oft eine Fehleinschätzung des notwendigen Abstandes, der erfahrungsgemäß mindestens 2 Meter betragen sollte. Noch wesentlich schlimmer, weil wirklich rücksichtslos, ist dann der absichtlich dicht und hupend vorbeifahrende Zeitgenosse, der mit seinem "die Strasse gehört mir Gehabe" den Radfahrer zur Benutzung eines völlig maroden und viel zu schmalen (nicht benutzungspflichtigen) "Radweges" zwingen will.

Wer glaubt, er hätte mit dem Kauf eines Autos und der Zahlung von KFZ Steuern irgendein Vorrecht zur Nutzung von öffentlichem Straßenland erworben, unterliegt einem großen Irrtum, zumal durch KFZ -und Mineralölsteuern nicht einmal die Umweltschäden behoben werden können, die durch Kraftfahrzeuge verursacht werden. Doch dies sei nur am Rande erwähnt. In der Regel sind die Autofahrer, die selbst viel radfahren am rücksichtsvollsten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern. Vielleicht sollte man beim Erwerb des Führerscheins auch mindestens eine Fahrradfahrstunde zur Pflicht machen?

 
Verkehrspolitik - Verkehrsrecht

Grundsatzurteil aus Baden-Württemberg zur Anordnung der Radwegebenutzungspflicht

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Mannheim) hat sich der jüngsten Rechtsprechung des Bayerischen VGH angeschlossen und beurteilt die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht ebenfalls nach § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO. Diese Vorschrift setzt für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraus, die auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und das allgemeine Risiko erheblich übersteigt. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Anordnung benutzungspflichtiger Radwege. Das Gericht sah sie in dem kleinen Kreisverkehr, um den herum der beschilderte Radweg im entschiedenen Fall führte, als offensichtlich nicht gegeben an.
Da es bereits an einer ausreichenden Begründung für die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht fehlte, kam es nicht mehr auf die Frage an, ob die Ausführung des Radwegs den Anforderungen der Verwaltungsvorschrift zur StVO entsprach.

Die Anordnung der Benutzungspflicht lag schon länger als ein Jahr zurück, als der Kläger gegen sie Widerspruch erhob. Der VGH Mannheim hält eine Anfechtungsklage gegen solche „bestandskräftigen“ Verwaltungsakte für unzulässig. Die Richter deuteten den Antrag des Klägers aber als Verpflichtungsklage auf Überprüfung der Radwegebenutzungspflicht und verurteilten die Straßenverkehrsbehörde dazu, ihre offensichtliche rechtswidrige Anordnung zurückzunehmen und die Radwegschilder zu entfernen.


VGH Mannheim, Urteil vom 19.11.2009, 5 S 575/09 (rechtskräftig)

 
Verkehrspolitik - Verkehrsrecht

ADFC-Mitglied erwirkt Grundsatzurteil

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem wegweisenden Urteil die Rechte der Radfahrer als gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer gestärkt und bestätigt, dass Radfahrer im Regelfall auf der Fahrbahn fahren dürfen und Städte und Gemeinden nur im Ausnahmefall Radwege als benutzungspflichtig kennzeichnen dürfen. Der Kläger, der örtliche Vorsitzende des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC), setzte sich mit Unterstützung des ADFC Bayern in zweiter Instanz gegen die Stadt Regensburg durch, die nun zwei gemeinsame Geh- und Radwege von der Benutzungspflicht befreien muss.

Im konkreten Fall hatte die Stadtverwaltung einseitige gemeinsame Geh- und Radwege neben der Straße eingerichtet und durch blaue Schilder für beide Fahrtrichtungen eine Benutzungspflicht angeordnet. Die Zweirichtungswege führten durch Tempo-30-Zonen und außerorts entlang von Straßen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h. Die Benutzungspflicht begründete die Stadt mit Sicherheitserwägungen.

Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht und stellte klar, dass Radwege nur dann als benutzungspflichtig gekennzeichnet werden dürfen, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht (§ 45 Absatz 9 der Straßenverkehrsordnung - StVO).

Im vorliegenden Fall konnten die Richter eine solche Gefährdung nicht erkennen. Sie setzten stattdessen weitreichende Maßstäbe für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung und stellten in ihrer Urteilsbegründung fest, es müsse davon ausgegangen werden, dass auch in zahlreichen anderen Fällen die Radwegebenutzungspflicht widerrechtlich angeordnet wurde. Damit bestätigte das Gericht, dass die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht – und damit das Verbot für Radfahrer, auf der Fahrbahn zu fahren – die Ausnahme sein muss.

Bereits seit dem 1. September 1997 sieht die StVO das Radfahren auf der Fahrbahn als Regelfall vor und lässt es nur ausnahmsweise zu, Radwege mit dem blauen Radwegeschild als benutzungspflichtig zu kennzeichnen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich eingehend mit dieser Rechtslage auseinandergesetzt und hat die StVO jetzt korrekt und konsequent ausgelegt.

ADFC-Bundesvorsitzender Karsten Hübener sagt: „Die meisten Städte und Gemeinden in Deutschland haben die Verordnung bis heute weitestgehend ignoriert und dennoch fast alle Radwege beschildert. Nach diesem Urteil sind nun alle Verwaltungen gefordert, sich an geltendes Recht zu halten.“ Dem trägt die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Rechnung (Az. BayVGH 11 B 08.186).

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gilt formal nur für Bayern, erlangt aufgrund seiner ausführlichen Begründung aber den Charakter eines Grundsatzurteils, an dem sich voraussichtlich auch Verwaltungsgerichte in anderen Bundesländern orientieren werden.

Quelle: ADFC Bundesverband

 

adfc Mitglied werden

Geschenkmitgliedschaft

Fortschritte

Fortschritte Verkehrspolitik

Umweltplakette für Fahrräder

Umweltplakette Bike

Die einzigen Fahrzeuge,
die wirklich eine
Umweltplakette verdienen.

Hier erhältlich!
Stück für € 1,50